Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. REIMEY Metalltechnik GmbH

 

1. Allgemeines

Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten jeweils in der neuesten Fassung für alle laufenden und künftigen Aufträge des in- oder ausländischen Bestellers. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Be-dingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch bei Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zu-stande. Mündliche, fernmündliche und fernschriftliche Ab-machungen bedürfen unterschriftlicher Bestätigung. Auch durch unsere Mitarbeiter und Vertreter einge- gangene Verpflichtungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoran-schlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körper-licher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als ver-traulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

2. Preis und Zahlung

Stillschweigen unsererseits gegenüber Bedingungen des Kunden bzw. Geschäftspartners gilt in keinen Fall als Anerkennung. Alle Preise verstehen sich in Euro netto ab Werk, ohne Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten (z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, und andere Bewilligungen sowie Beurkundung) gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat alle Arten von Steuern, Abgaben , Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis REIMEY zurückerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

 

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den Raten zu bezahlen: 30 % Anzahlung, 60 % bei Versandbereitschaft und 10 % nach Abnahme, bei Rechnungen für Serviceeinsätze beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage, nach Ausstellung netto zahlbar. Wenn die Anzahlung nicht Vertragsgemäß geleistet wird, ist REIMEY berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadensersatz zu verlangen. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Ersatzbestellungen: Spätestens 14 Tage nach erhalt der Ware ohne jeglichen Abzug. Alle eventuell anfallenden Bankgebühren gehen zu Lasten des Bestellers. Nach 30 Tagen tritt unverzüglich ohne Mahnung der Verzug ein. Der Verzugszins liegt 8% über den aktuellen Basiszinssatz. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4. Pläne und technische Unterlagen

Angaben in technischen Unterlagen sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich zugesichert sind. REIMEY behält sich alle Rechte an den ausgehändigten Plänen und technischen Unterlagen vor. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von REIMEY ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu denen sie ihm übergeben worden sind.

 

5. Vorschriften und Schutzvorrichtungen

Der Besteller hat REIMEY spätestens mit der Bestellung auf Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Mangels anderweitiger Vereinbarungen entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser REIMEY gemäss vorstehender Bestimmung hingewiesen hat.

 

6. Angebot

Unser Angebot ist freibleibend und wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich und zwar zu den Bedingungen, wie sie bestätigt werden. Die in unserem Angebot genannten Preise haben nur für die Dauer von 2 Monaten Gültigkeit, außer es wurde schriftlich ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Die im Angebot gemachten Werte gelten im Rahmen der branchenüblichen Toleranz. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Garantiert sind nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als garantiert angegeben werden. Jeder Auftrag wird unter dem Vorbehalt ange-nommen, dass die für seine Ausführung notwendigen Rohstoffe, Betriebsmittel und Arbeitskräfte zur Ver-fügung stehen. Die von uns genannten Preise verstehen sich für Lieferung ohne Aufstellung, ohne Montage und ohne Verpackung ab Werk. Die gesetzliche Mehrwert-steuer ist jeweils den Preisen hinzuzurechnen. An Kostenvoranschläge, Angebote sowie den bei-liegenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberechte vor.

 

7. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen geleistet und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn REIMEY die Angaben, die für die Erfüllung des Vertrages benötigt werden, nicht rechtzeitig erhält, wenn Hindernisse auftreten, die REIMEY trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann und wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind. Bei verspäteter Lieferung ist der Besteller verpflichtet, REIMEY schriftlich eine angemessenen Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die REIMEY zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilnahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist und die vorstehenden Bestimmungen sind analog anwendbar. Wegen Verspätung der Lieferung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahr- lässigkeit von REIMEY, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Höhere Gewalt Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht ab-wenden konnten, gleich viel, ob in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten oder Unterlieferanten eingetreten (z.B. Verzögerungen in der Anlieferung von Zubehörteilen und wesentlicher Roh- und Baustoffe) oder auch Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Fehlgüsse oder sonstiges Ausschusswerden, Streik Aussperrung, sonstige Arbeitskampfmaßnahmen aus Gründen, die von uns selbst nicht zu vertreten sind, so verlängert sich, wenn Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o. a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir sind zur Einhaltung der Lieferfristen nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht rechtzeitig erfüllt. Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit um eine angemessene Frist. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

Die Gefahr geht auf dem Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Lieferer ist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferers weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.

 

10. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder mit der vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit REIMEY auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die REIMEY nicht zu vertreten hat endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, höchstens aber zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und REIMEY Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchermaterialien verwendet, die nicht den REIMEY Spezifikationen entsprechen.
Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferungen. Werden die Mängel bei der Verarbeitung erkennbar, ist die Verarbeitung sofort einzustellen und wir sind schriftlich zu informieren. Mit Ablauf von sechs Monaten nach Lieferung ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Gibt der Besteller uns nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel zu prüfen und/oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er damit etwaige Gewährleistungsansprüche.
Bei nachgewiesenen Mängeln wird nach unserer Wahl der Mangel kostenlos beseitigt oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware entweder kostenfrei Ersatz geleistet oder eine entsprechende Gutschrift über den Warenwert erteilt.
Für Ersatzlieferungen gelten die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechend.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe und/oder leitenden Angestellten beruhen oder durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehen. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich von uns erklärt werden. Fehlen zugesicherte Eigenschaften in diesem Sinne, kann der Besteller von uns Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, verlangen, wenn die Eigenschaftszusicherung gerade den Zweck verfolgt, ihn vor derartigen Schäden zu bewahren.
Unsere Mängelhaftung ist ausgeschlossen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, eigenmächtigem Öffnen und/oder Demontieren, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehler-hafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bearbeitung, ungeeignetem Baugrund, es sei denn, die Mängel sind auf unser Verschulden zurückzuführen, oder wenn der Besteller uns für die nach unserem billigen ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen nicht die erforderliche Zeit und/oder Gelegenheit gibt.
Wir können die Erfüllung von Gewähr-leistungsansprüchen verweigern, solange der Besteller nicht seine fälligen vertraglichen Verpflichtungen aus anderen Aufträgen oder den Teil seiner Verpflichtungen aus anderen Aufträgen oder den Teil seiner Verpflichtungen aus diesem Auftrag erfüllt hat, die dem Wert des Liefergegenstandes unter Berücksichtigung der berechtigten Gewähr-leistungsansprüche entsprechen.
Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluß befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist, es sei denn, wir hätten dem Besteller uns bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
REIMEY verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von REIMEY, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von REIMEY. REIMEY trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden sind.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferer. Hierzu hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht inner angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer kann nur dazu verpflichtet werden, die Beiträge zurückzuerstatten, die ihn für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Von der Gewährleistung und Haftung von REIMEY ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Bedienung oder Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von REIMEY ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten (insbesondere Änderungen), sowie infolge anderer Gründe, die REIMEY nicht zu vertreten hat.
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet REIMEY nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
Die genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich und für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung.
Sie bestehen nur, wenn:

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet.
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht.
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

11. Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte Haftung und Verjährung entsprechend. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

12. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliche oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

13. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einen System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

14. Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich portofrei an uns zurückzusenden. Werden bei der Anfertigung der Waren nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Modelle, Zeichnungen, Pläne oder sonstige Unterlagen zu verlangen.

 

15. Versand, Transport und Versicherungen

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art oberliegt dem Besteller. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch uns nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Haftung für die billigste und schnellste Verfrachtung und rechtzeitige Ankunft, jedoch außer Ausschluss jeglicher Haftungen.

 

16. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen (vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes) einer besonderen Vereinbarung. Vorbehaltlich anderweitiger Abrede gilt folgendes: REIMEY hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und von REIMEY oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzten Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von REIMEY unverzüglich zu beheben. Bei erheblicher Abweichung vom Vertrag oder schwer-wiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferer Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer ange-messenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller eine entsprechende Preisminderung verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zu Tage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich verminderten Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertag zurückzutreten. Der Lieferer kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die REIMEY nicht zuvertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann, wenn der Besteller die Annahme verweigert ohne dazu berechtigt zu sein, wenn der Besteller sich weigert, ein aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen und sobald der Besteller die Lieferungen oder Leistungen von REIMEY nutzt. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser die ausdrücklich genannten. Bei Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht REIMEY das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will REIMEY von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung hat REIMEY Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

 

17. Rückgriffsrecht von REIMEY

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund REIMEY in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.

 

18. Montage

REIMEY stellt die erforderlichen Monteure zu den im Zeitpunkt der Arbeitsausführung gültigen Ansätzen aufgrund rechtzeitig zu treffender separater Vereinbarung zur Verfügung. Berechnet werden die Arbeits-, Reise- und Wartezeit, die Auslagen der Hin- und Rückreise, Verpflegung und Unterkunft sowie die Transportkosten für das Werkzeug. Der Besteller stellt die zur Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung.

 

19. Vertragsauflösung durch REIMEY

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von REIMEY erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht REIMEY das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will REIMEY von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen , und zwar auch dann , wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung hat REIMEY Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadener-satzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

 

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller im EU-Mitgliedsstaat gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländische Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Für nicht EU-Mitgliedsstaaten wird ein Schiedsgericht gewählt. Alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern entgültig entschieden.

 

21. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.